Neue Regeln für Baufinanzierung
Neue Gesetze regeln die Baufinanzierung. Die Rechte der Kreditnehmer werden gestärkt. Mehr Klarheit bei Klauseln und Bedingungen der Banken.
Der Kreditkunde muss künftig bei Abschluss des Vertrags darüber informiert werden, ob die Forderung aus dem Kredit ohne seine Zustimmung als Kunde an Dritte übertragen werden kann.
Im Vertrag muss die Regelung über die Übertragbarkeit als Klausel deutlich erkennbar ausgestattet sein.
Die Kunden für Kredite werden künftig zwischen Krediten mit oder ohne Möglichkeit der Übertragung wählen können.
Banken haben gegenüber Ihren Kunden künftig die Pflicht diese unverzüglich über Veränderungen zu informieren. Das gilt auch wenn eine Forderung aus dem Kreditgeschäft abgetreten wird oder ein Wechsel des Darlehensgebers stattfindet., die Bearbeitung also nicht bei dem bisherigen Vertragspartner bleibt. So wird gesichert, dass der Kreditkunde sich rechtzeitig entscheiden kann, ob er eine längere Laufzeit des Kredits mit neuen Partnern fortsetzen will.
Das heutige Recht sieht für Kauf-, Dienst- und Werksverträge bereits vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und ihre Klauseln unwirksam sind, die einen Wechsel des Vertragspartners ermöglichen, wenn sie nicht namentlich genannt werden oder dem Kunden ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Künftig soll diese Regelung auch ausdrücklich für Darlehensverträge gelten.
Kündigungsschutz wird auch bei Darlehen für Grundvermögen und Grundstücke eingeführt. In Zukunft gilt bei diesen Darlehen, daß eine Kündigung nur möglich ist, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise, sowie mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags in Verzug ist. Nach dem heute im Markt üblichen Konditionen bedeutet das in der Regel einen Zahlungsrückstand von etwa einem halben Jahr.
Bei einem Kreditverkauf kann sich künftig der neue Gläubiger nicht darauf berufen, er habe von einer Sicherheitsabrede zwischen dem Kreditnehmer und dem vorherigen Gläubiger nichts gewusst. Der Kreditnehmer kann dem neuen Gläubiger eine solche bestehende Sicherheitsabrede entgegenhalten, wenn die Raten ordentlich gezahlt wurden. In diesem Fall ist auch die Verwertung der Grundschuld verboten.
Die Bank soll den Kunden spätestens 3 Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung ein Angebot zur Fortsetzung machen, alternativ kann auch darauf verwiesen werden , dass der Vertrag nicht verlängert wird. Das gilt auch für den Termin an dem die gesamte Forderung zur Rückzahlung fällig wird.
Es war an der Zeit, das die neuen Regelungen geschaffen wurden. In Ihrer Ausgestaltung schützen sie den Kreditnehmer in seinen Rechten besser.