Versicherer gewinnt gegen Verbraucherin vor dem BGH

Brennt es in einem Reihenhaus, werden häufig auch das benachbarte Heim beschädigt. Je nach Brandursache haften dafür dann der Eigentümer, Mieter und sonstige Bewohner des Reihenhauses, in dem der Brand entstand. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 193/10) gilt dies auch dann, wenn der Brand nicht durch eine Unachtsamkeit, sondern durch einen technischen Defekt entstand.

Zunächst hatte der klagende Versicherer dem Eigentümer des Nachbarhauses eine Entschädigung in Höhe von 79.560 Euro im Rahmen einer Entschädigung zum Neuwert geleistet. Da aber der Brand von einer Wohnung im benachbarten Reihenhaus ausgegangen war, verklagte der Versicherer die dort wohnende Verbraucherin auf den Ersatz des größten Teils des Schadens.

Der Bundesgerichtshof verurteilte die Ehefrau des Eigentümers des Reihenhauses, die an den Nachbarhäusern entstandenen Brandschäden von 63.208 Euro nach Zeitwert zu ersetzen.  

Offen blieb, ob der im Schlafzimmer ausgebrochene Brand durch fahrlässiges Verhalten oder durch den Defekt eines elektrischen Motors ausgelöst wurde, der zum Verstellen der Liegefläche eines Bettes diente. Darauf komme es nicht an, entschied das Gericht.

Da die Ehefrau in diesem Bett schlief, sei sie für den ordnungsgemäßen Zustand sämtlicher Teile, insbesondere der Elektromotoren und der elektrischen Leitung, verantwortlich. Die an den Häusern der Nachbarn entstandenen Schäden wurden zunächst durch deren Gebäudeversicherung reguliert. Anschließend nahm die Versicherungsgesellschaft die Frau in Anspruch, den regulierten Betrag zu ersetzen.

Tipp: Hätte die Verbraucherin über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügt, hätte diese den Schaden übernehmen müssen oder die Ansprüche der klagenden Versicherung auf Ihre Kosten abwehren müssen.  


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