Finanz- und Geldwissen für Studenten und Auszubildende

Die Kosten für das Erststudium oder eine erste berufliche Ausbildung können nach einem aktuellen Urteil des BFH unmittelbar nach dem Schulabschluss in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Finanz- und Geldwissen bringt hier eine bis zu fünfstellige Rückerstattung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied bei zwei Urteilen (BFH-Urteil vom 28.7.2011, VI R 7/10 und BFH-Urteil vom 28.7.2011, VI R 38/109) für die Kläger. Eine Medizinstudentin und ein Auszubildender zum Berufspiloten machten die Kosten für ihre Ausbildung als in der Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten für die künftige Tätigkeit geltend. Die Kläger beantragten mit ihrer Steuererklärung einen Verlustvortrag – wurden aber vom jeweils zuständigen Finanzamt zunächst negativ beschieden. Die dagegen eingelegten Revisionen der beiden Kläger beim obersten Finanzgericht zeigten nun Wirkung.

Rückwirkende Anerkennung der Studienkosten
Die typische Frage für viele Studierende lautet aktuell: „Wie lange kann ich rückwirkend die Kosten in einer Einkommensteuererklärung geltend machen?“ Diese Frage zielt auf die Verjährung der Steuerfestsetzung.

Die Frist zur Festsetzung beträgt für die Einkommensteuer vier Jahre nach § 169 AO. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist nach § 170 AO.

Ist der Steuerzahler verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, kommt es zu einer Anlaufhemmung und die Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Die Anlaufhemmung beträgt maximal drei Jahre. Die

Die richtige Antwort lautet daher: Es können aktuell rückwirkend maximal bis 2004, als Jahr der Veranlagung, noch Steuererklärungen abgegeben werden, weil die Festsetzung der Verjährung durch das Finanzamt für diesen Zeitraum der Veranlagung erst mit Ablauf des 31.12.2011 eintritt. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht bei der Erzielung von Einkünften oder des Bezugs von Einkommensersatzleistungen.

Wenn bereits Steuererklärungen abgegeben wurden, ist zu prüfen, ob die Steuerbescheide noch offen sind. Beispiel: Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO.

Finanzverwaltung kann allgemeine Anwendung stoppen

Es bleibt abzuwarten, welchen Standpunkt die Finanzverwaltung zu dem aktuellen Urteil des BFH zukünftig vertritt und ob sie im Rahmen ihrer politischen und gesetzgeberischen Möglichkeiten die neuen Chancen behindert oder per Verordnung die Nichtanwendung dieser Entscheidung für andere Steuerfälle anordnet (und damit stoppt).

Tipp: Studenten und Auszubildende müssen sich im eigenen Interesse steuerlich weiterbilden und sich zumindest Grundkenntnisse zum Abzug von Werbungskosten für die Ausbildung oder Studium aneignen. Es geht um eine hohe Steuerersparnis, im Falle des beschriebenen Urteils ging es um zirka 28.000 Euro.

Zu den steuerlich absetzbaren Kosten gehören die Studiengebühren, die Aufwendungen für Fachliteratur, notwendige Arbeitsmittel und die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Studienort. Unsicher ist die Behandlung von weiteren Kosten, wie sie zum Beispiel bei auswärtiger Unterbringung entstehen. Die Aufwendungen für das Studium führen dann insgesamt zu einem Verlust, der vom Finanzamt anhand der vom Steuerpflichtigen angegebenen Kosten festzustellen ist. Ein vom Finanzamt anerkannter Verlust wird über einen Verlustvortrag mit anfallenden zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen verrechnet und mindert so die Steuerschuld.


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