Urteil: Krankenversicherungspflicht verbietet Versicherer die Kündigung
Gemäß § 206 Absatz 1 Satz 1 VVG ist jede Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, 06.05.2011 – 20 U 153/10) lässt in seinem Urteil (anders als das OLG Celle, 24.02.2011 – 8 U 157/10) keinerlei Zweifel aufkommen, dass diese Vorschrift klar und eindeutig formuliert ist. Sie erfasst nach Ansicht des OLG deshalb alle Arten einer Kündigung, also gleichermaßen die ordentliche wie auch die außerordentliche Kündigung.
Eine irgendwie geartete Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten einer außerordentlichen Kündigung, etwa zwischen solchen wegen Prämienverzuges einerseits und anderen wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung, ist in dieser Vorschrift gerade nicht enthalten („jede Kündigung“). § 206 Absatz 1 Satz 1 VVG stellt deshalb ein absolutes Kündigungsverbot dar.
Das OLG betont auch, dass die Abwägung der im Fall einer außerordentlichen Kündigung widerstreitenden Interessen nicht allein zwischen denjenigen des Versicherten und denjenigen des Versicherers erfolgen, denn die Versicherungspflicht bestehe ja gerade auch im Interesse der Allgemeinheit, nicht für die Kosten der Behandlung des Einzelnen aufkommen zu müssen.
Also das nenn ich mal eine wirklich interessante Neuigkeit die du da aufarbeitest. endlich einmal konnte ein Betroffener sich wehren udn zum Glück hat er es auch getan. Man sieht die Versicherungen können doch nicht immer so wie sie wollen!