Verbraucher in Zukunft schneller schuldenfrei

Deutsche die privat überschuldet sind, dürfen künftig auf eine schnellere endgültige Befreiung von ihren Schulden hoffen. Das Restschuldbefreiungsverfahren soll von aktuell sechs auf drei Jahre verkürzt werden. Wiederholte Antragstellungen derselben Schuldner sollen allerdings durch gesetzliche Sperrfristen eingeschränkt werden.

Die Bundesregierung plane noch in der laufenden Legislaturperiode die Insolvenzordnung in einem zweiten Schritt vereinfachen. Der erste Schritt – die Erleichterung von Unternehmenssanierungen – ist mit einem aktuell verabschiedeten Gesetz, das in weiten Teilen zum 1. März 2012 in Kraft trat, bereits vollzogen. Jetzt hat Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, als Chefin des Bundesministerium für Justiz, den Gesetzesentwurf „Die Reform der Privatinsolvenz“ als zweite Stufe in der Neugestaltung der deutschen Insolvenzordnung vorgestellt.

Die Beschleunigung der Restschuldbefreiung werde es aber nicht zum Nulltarif geben. „Es muss gezielte Anreize geben, möglichst viele Schulden zu begleichen, damit die beschleunigte Restschuldbefreiung auch im Interesse der Gläubiger ist“, erläuterte die Bundesjustizministerin. „Mein Vorschlag ist, eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nur zu ermöglichen, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten und ein bestimmter Anteil der Schulden beglichen werden“, erläuterte Leutheusser-Schnarrenberger.

Restschuldbefreiung bedeute künftig, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nach drei Jahren von allen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Die geplante Verkürzung soll voraussetzen, dass der Schuldner innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 25 Prozent seiner Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat. Begleicht der Schuldner nur die Verfahrenskosten, soll immerhin noch eine Verkürzung auf fünf Jahre erfolgen.  Die neue Regelung soll in Deutschland uneingeschränkt für alle natürlichen Personen gelten.

Das neue Gesetz soll auch das außergerichtliche Einigungsverfahren stärken. Hier handelt es sich um die erste Phase der Privatinsolvenz, bei der ein Anwalt oder staatlich anerkannter Schuldenberater einen Schuldenbereinigungsplan aufstellt und versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erreichen.

Bisher kann die Einigung bereits scheitern, wenn nur ein Gläubiger nicht zustimmt. In Zukunft soll der Schuldner beim Insolvenzgericht beantragen können, die Zustimmung einzelner ablehnender Gläubiger zu ersetzen. Mit der Reform der privaten Insolvenz sollen auch die Ressourcen von Schuldnerberatungsstellen geschont werden. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch muss dann zukünftig nur noch unternommen werden, wenn er nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Die missbräuchliche Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen soll so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Durch Schuldner, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzen, würden die Gerichte in erheblicher und unzumutbarer Weise belastet. Die vom Bundesgerichtshof bereits im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung herausgebildete Sperrfrist von drei Jahren, für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung, solle zur gesetzlichen Regelung erhoben werden. Die neue gesetzliche Regelung soll vor allem erstmals überschuldeten Verbrauchern helfen.

Dietmar Braun

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