Änderung im VVG 2013
Das Bundeskabinett hat Ende 2012 einem Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zugestimmt. Das Gesetz soll im Frühjahr 2013 in Kraft treten.
Inhalte
· PKV-Versicherten soll das Recht zugestanden werden, vor einer Behandlung eine schnelle Rückinformation durch Ihren Krankenversicherer zu bekommen, ob und in welcher Höhe er die Behandlungskosten übernehmen wird.
· Für viele Menschen ist es gerade bei gesundheitlichen Problemen extrem belastend längere Zeit im Ungewissen darüber zu sein, ob die Versicherung die Behandlungskosten auch tatsächlich und in welcher Höhe übernimmt oder nicht.
· In akuten Fällen sollen die Krankenversicherer daher dazu angehalten werden, so schnell wie nur möglich zu reagieren und den Versicherten ausreichend zu informieren.
· Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn die Behandlung voraussichtlich mehr als 2.000 EUR kosten wird.
· Der Versicherte muss seiner Versicherung einen Heil- und Kostenplan vorlegen.
· Der Krankenversicherer muss dann innerhalb von zwei Wochen antworten. Wird die Zusage nicht erteilt, wird zugunsten des Versicherungsnehmers angenommen, dass die beabsichtigte Behandlung notwendig ist. Im Streitfall müsste dann der Versicherer beweisen, dass dies doch nicht der Fall ist.
· Der Verband der Privaten Krankenversicherung kritisierte die Zwei-Wochen-Frist als zu kurz für eine Entscheidung, da oft Unterlagen und Röntgenbilder fehlten und dies nicht dem Versicherer angelastet werden dürfe.
· PKV-Versicherte sollen künftig auch erleichterten Zugang zu Gutachten erhalten, die ihr Versicherer eingeholt hat, um seine Leistungspflicht zu prüfen. Was bislang ausschließlich über einen Arzt oder über einen Rechtsanwalt möglich war, soll zukünftig für den Versicherten möglich sein. Er soll selbst Einsicht nehmen können, es sei denn, erhebliche therapeutische oder sonstige Gründe stehen dem entgegen. Die bisherige Regelung war unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend.
· § 12 Abs. 1a VAG soll dahingehend geändert werden, dass ein Basistarif mit Selbstbehalt, der nicht zu einer Beitragsreduktion führt, gekündigt werden kann. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts im Basistarif führt dann nicht zu einer sonst üblichen Beitragsreduktion, wenn der Höchstbeitrag gezahlt wird; die „Beitragsreduktion“ vollzieht sich oberhalb des Höchstbeitrags, macht sich also für den Versicherungsnehmer gar nicht bemerkbar.
· Als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen zum 21. Dezember 2012 Unisex-Tarife für neue Versicherungsverträge eingeführt werden.
· Den Wechsel aus Unisex-Tarifen wird die Bundesregierung durch diesen Gesetzentwurf einschränken, um damit Versicherungsgerechtigkeit für alle Versicherten zu schaffen. Für diese Neuverträge soll künftig gelten, dass der Wechsel aus herkömmlichen Tarifen in Unisex-Tarife möglich bleibt. Der umgekehrte Weg wird jedoch versperrt, sodass Versicherte aus Unisex-Tarifen nicht in herkömmliche Tarife wechseln können. Dadurch soll verhindert werden, dass diejenigen, für die der neue Unisex-Tarif teurer wird, die beitragsgünstigere Lösung suchen. Die Einschränkung erleichtert außerdem die Kalkulation der Unisex-Tarife.
· Wird ein Hauptvertrag widerrufen, soll eine Bindung an Zusatzverträge ausgeschlossen werden.
· Die Kündigungsfrist nach einer Beitragserhöhung soll um einen Monat auf 2 Monate erhöht werden. Das bringt den Vorteil in Ruhe nach einer neuen, individuellen Krankenversicherung suchen zu können.
· Das Pflichtversicherungsgesetz, das die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorschreibt, wird in zwei Punkten geändert: – Bei einer Insolvenz des Haftpflichtversicherers soll der dann eintrittspflichtige Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe e. V.) bis zum Dreifachen der Mindestversicherungssumme haften (bisher nur bis zur Mindestversicherungssumme).- Der Versicherungsnehmer, der einen Unfall verursacht hat und nach der Insolvenz seines Versicherers existenzbedrohenden Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein kann, wird dadurch geschützt, dass bestimmte Ansprüche gegen ihn auf 2.500 EUR beschränkt werden.
· Die Schäden des unmittelbaren Unfallopfers werden bei Insolvenz des eintrittspflichtigen Versicherers durch den Entschädigungsfonds abgedeckt. Beschränkt werden sollen aber z. B. Ansprüche von anderen Versicherungen, die den Unfallverursacher aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen könnten.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung findet sich hier im Internet