Neue Gewerbeerlaubnis für Versicherer

Die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistung ändert die Rechtsauffassung, dass für Versicherer keine zusätzliche Erlaubnis bei der Vermittlung versicherungsfremder Geschäfte notwendig sei. Künftig müsse diese erteilt werden und angestellte Vermittler der Versicherer sollen ihre Sachkunde nachweisen.

2013-05-23 (db) Seitdem am 1. Januar 2013 der Paragraph 34f der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten ist, bedürfen Finanzanlagenvermittler einer gewerberechtlichen Erlaubnis.

Die bisherige Sonderrolle, die Versicherungsunternehmen als Finanzdienstleister bei der Anlagevermittlung einnahmen warf dabei die Frage auf:

Gelten ähnliche oder gleiche Regeln des § 34f GewO auch für die angestellten Berater eines Versicherungsunternehmens?

Für die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) bestand daher Anlass, die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Zulässigkeit der Vermittlung von Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens zu überprüfen.

Nach den früheren Verlautbarungen der BaFin und zuvor noch eigenständigen Versicherungsaufsicht aus den Jahren 1991 und 1993 war die Vermittlung von Investmentfonds durch Angestellte eines Versicherungsunternehmens zulässig. Die BaFin hat nunmehr den Entwurf einer neuen Verlautbarung veröffentlicht, wonach die bisherige Verlautbarung nicht aufrechterhalten wird.

Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dürfen Versicherungsunternehmen neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VAG).

Vermittlung von Fonds sind versicherungsfremde Geschäfte

Die Vermittlung von Anteilen an offenen oder geschlossenen Investmentfonds durch Angestellte einer Versicherung stelle, so die BaFin nunmehr, aufgrund des zusätzlichen finanziellen Risikos grundsätzlich ein versicherungsfremdes Geschäft dar und falle folglich nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG.

„Sollte die Verlautbarung entsprechend dem aktuellen Entwurf  der Aufsicht veröffentlicht werden, so benötigen Versicherungsunternehmen zukünftig eine Gewerbeerlaubnis für Kapitalanlagevermittlung. Eine Erlaubnis der BaFin zum Betreiben von Versicherungsgeschäften reicht dann nicht mehr aus“, so der Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Finanzdienstleistungsvertrieb spezialisierten Kanzlei GPC Law.

„Das bedeutet zudem, dass die Versicherungsunternehmen die Qualifikation ihrer Angestellten, bspw. durch eine Sachkundeprüfung nachweisen müssen. Im Übrigen sind dann auch Versicherungsunternehmen an die umfangreichen Wohlverhaltenspflichten der Verordnung für Vermittler von Finanzanlagen gebunden“, meint der Berliner Experte für Rechtsfragen.

Dietmar Braun, freier Fachjournalist Wirtschaft

Download der BaFin-Verlautbarung


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