2013-06-18 (db) Am 01. Juli 2013 läuft die Übergangsfrist zur Beantragung der § 34f GewO-Lizenz ab.
Für Inhaber der bisherigen Erlaubnis nach § 34c bedeutet dies, dass für die Vermittlung von Vermögensanlagen und Investmentfonds bis einschließlich zum 30. Juni 2013 die Erlaubnis nach § 34f GewO beantragt werden muss.
Bei Nicht-Einhaltung dieser Übergangsfrist, erlischt ein wesentlicher Teil der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nr.2 GewO. Diese Vermittler werden dann ab dem 01. Juli 2013 in den unter 34f GewO definierten Bereichen ohne Erlaubnis tätig. Die Vermittlungstätigkeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bewehrt wird.
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