34f-Vermittler bevorzugen Investmentfonds

Bei der Gewerbezulassung für Vermittler von Finanzanlagen ist die Frist für „alte Hasen“ mit dem 30. Juni 2013 abgelaufen. Nach wie vor sind einige Abgrenzungen bei den Erlaubniskategorien strittig. Die Pflichtversicherung für Vermögensschäden verteuert sich und die Nachversicherung muss der Erlaubnisbehörde aktuell über eine Bestätigung durch den Versicherer nachgewiesen werden.

2013-07-12 (db) Nur wenige unabhängige Finanzanlagevermittler hatten die Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) im ersten Quartal 2013 beantragt. Im zweiten Quartal waren es schon deutlich mehr und zum Ablauf der Frist für „alte Hasen“ im Juni 2013 zählte das Vermittlerregister des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) viermal so viele Einträge wie noch Ende März 2013.

Insgesamt waren laut der letzten DIHK-Statistik vom 07. Juli 2013 bereits 25.305 Vermittler registriert. Über 90 Prozent der Vermittler haben ihre Erlaubnis auf die Vermittlung für Investmentfonds (Erlaubniskategorie eins) beschränkt. Nur 6.800 wollen geschlossene Fonds vermitteln und nur 3.459 wollen die sonstigen Vermögensanlagen der Erlaubniskategorie drei vermitteln.

Vermittler die ihre Erlaubnis bisher noch nicht erhalten, den Antrag aber fristgerecht eingereicht haben, müssen sich über Ordnungsgelder pro Fall einer illegalen Vermittlung bis 50.000 Euro keine Sorgen machen. Es wird nun eine Übergangsfrist für die Antragsbearbeitung bis zum Jahresende 2013 geben. Das gab der DIHK bereits Ende Juni 2013 bekannt.

„Wichtig für den Antragsteller ist, dass er seine Vermittlungstätigkeit auch dann weiter ausüben kann, wenn er seinen Antrag zwar fristgemäß und vollständig eingereicht hat, die Erlaubnis aber bis zum Stichtag in Einzelfällen noch nicht erteilt ist“,  erläutert Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht beim DIHK. Bußgelder und Untersagungen wegen fehlender Erlaubnis werde es nicht geben.

Wer den Antrag nicht fristgerecht eingereicht hat, kann nicht auf diese Fristverlängerung hoffen und muss die Erlaubnis im regulären Verfahren beantragen. Das kann bei den Gebühren teurer werden. Während für das vereinfachte Erlaubnisverfahren durchschnittliche Kosten zwischen 100 und 500 Euro für Berater anfallen (je nach Anzahl der zu beantragenden Kategorien), kann im regulären Verfahren die Marke von 1.000 Euro erreicht und übertroffen werden.

Die Bearbeitung von Anträgen im regulären Verfahren nach Fristablauf wird jetzt längere Zeit in Anspruch nehmen. Da eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse des Antragstellers vorgeschrieben ist. Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Die Vermögensverhältnisse gelten als geordnet, wenn gegen den Antragsteller kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Ein Sachkundenachweis muss nun ebenfalls erbracht werden.

Abgrenzung der Erlaubniskategorien offen

Noch nicht endgültig geklärt sind die Erlaubniskategorien. Vermittler können die 34f-Erlaubnis für Investmentfonds (erste Kategorie), geschlossene Fonds (zweite Kategorie) und sonstige Vermögensanlagen (dritte Kategorie) beantragen. Geschlossene KG-Fonds mit Treuhandbeteiligung könnten, laut Fachanwalt Norman Wirth, unter die sonstigen Vermögensanlagen fallen. Ähnliches gilt für Exchange Traded Funds (ETFs). Fallen ETFs in die erste Kategorie oder in die dritte? Dürfen sie überhaupt nach 34f vermittelt werden oder werden sie wie Zertifikate behandelt?

Änderungen durch AIFM-Richtlinie

In Bezug auf die geschlossenen Fonds wird es noch im Juli 2013 rechtliche Änderungen geben. Denn wenn am 22. Juli 2013 das AIFM-Umsetzungsgesetz in Kraft tritt, wird das neue Gesetzbuch für Kapitalanlagen geschaffen, welches das bisherige Investmentgesetz ablöst. Dann existiert ein geschlossenes Regelwerk für sämtliche Investmentfonds und ihre Manager. Die Produktkategorie der geschlossenen Fonds umfasst dann alle Arten geschlossener Fonds, also nicht nur öffentlich angebotene Anteile von KG-Fonds und ist damit weiter gefasst als bisher. Sämtliche geschlossene KG-Fonds fallen nach Auffassung der Bundesaufsichtsbehörde (BaFin) unter die zweite Kategorie. Das schließt Fonds im Treuhandmantel mit ein. Genossenschaftsanteile und stille Beteiligungen fallen in die dritte Kategorie.

Pflichtversicherung für Vermögensschäden wird teurer

Die gesetzlich vorgeschriebene Vermögenschadenshaftpflicht für Vermittler verteuert sich, wenn eine Tätigkeit nach 34f ausgeübt wird. Für die Prämienanpassung ist entscheidend, welche der drei Erlaubniskategorien vom Vermittler beantragt und erteilt werden. Nach Angaben der Versicherer werden in der Erlaubniskategorie eins (Investmentfonds) zwischen 10-15 Prozent Mehrprämie erhoben, in der zweiten Kategorie (Geschlossene Fonds) zwischen 25-40 Prozent Mehrbeitrag und in der dritten Kategorie (sonstige Vermögensanlagen) wird es mit 40 bis 70 Prozent richtig teuer.

Die Nachversicherung nach § 34f GewO muss der Genehmigungsbehörde durch eine aktuelle Bestätigung vom Versicherer nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Police vor Inkrafttreten der Erlaubnispflicht nach 34f reicht nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken nicht aus.

Dietmar Braun, Fachjournalist Assekuranz und Banken
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