Debeka wirbt Beamte als Tippgeber

2013-11-13 Die Debeka Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit aus Koblenz wehrt sich gegen die im Handelsblatt erhobenen Vorwürfe. Die Wirtschaftszeitung hatte Quellen und Informanten zitiert die dem Versicherer vorhalten Daten über Beamtenanwärter illegal gekauft zu haben und dabei auch Beamte bestochen zu haben. In einer Stellungnahme spricht die Debeka von „Tippgebern“ wie sie bei anerkannten „beruflichen Selbsthilfeeinrichtungen“ üblich seien.

Diese Argumentation entspricht Darstellungen der Signal-Iduna-Gruppe die eine ähnliche Strategie bei den Handwerkskammern verfolgt und dort Adressen und Empfehlungen für den Vertrieb aquiriert. Weitere Versicherer setzen auf „berufliche Selbsthilfeeinrichtungen“ von Branchen, in deren Namen sie auch in der Werbung auftreten. Der Klärung der Vorwürfe gegenüber der Debeka kommt eine für die Assekuranz grundsätzliche Bedeutung zu, wie die Abgrenzung zwischen „Tippgeber“ und einer erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlung zu regeln ist.

Die Debeka ist der größte deutsche Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der historisch von Be­amten für Beamte gegründet wurde – und sei, so die Pressestelle der Debeka, damit vergleichbar mit einer Genossenschaft. Bei einem Verein auf Gegenseitigkeit sei es üblich, dass zufriedene Mitglieder auch neue Mitglieder werben.

Da die Debeka eine offiziell anerkannte Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes auf dem Gebiet der Krankenversicherung sei, dürfen, nach Meinung der Debeka, Beamte offen und transparent im Einklang mit § 100 des Bundesbeamtengesetzes als so genannte „Tipp­geber“ fungieren.

Im Paragraphen 100 des Bundesbeamten-Gesetzes geht es um nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten. Darin heißt es unter anderem, dass „Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten“ nicht genehmigungspflichtig sind.

Die Debeka widerspricht dem Bericht des Han­delsblatts, nach dem es sich bei den nebenberuflichen Mitarbeitern um ein „geheimes System von Zuträgern“ handele. Die Tippgeber seien zufriedene Mitglieder der Debeka, die mit dem ausdrücklichen Einverständnis ihrer jeweiligen Dienstherren auf Basis des Bundesbeamtengesetzes Empfehlungen für potenzielle Neumitglieder geben dürfen. Sie dürfen dabei nicht selbst beraten.

Der entsprechende Paragraph im Bundesbeamtengesetz würde von Bundesland zu Bundesland an­ders spezifiziert. In einigen Bundesländern sei diese nebenberufliche Tätig­keit genehmigungspflichtig. Die Tätigkeit der Tippgeber ist vergleichbar mit Kundenwerbung für Fitnessstudios oder Zeitungsabonnements. Nur im Falle einer erfolgreichen Vermittlung erhälte der „Tippgeber“ eine Empfeh­lungsvergütung.

Einige der „Tippgeber“ sind nach Angaben der Debeka auch Beamte, andere sind Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Beamten geht die Debeka davon aus, dass sie von den jeweiligen Dienstherren vor der Verbeamtung auf Loyalität geprüft wurden. Bei Angestellten fordere der Versicherer ein polizeiliches Führungszeugnis an. Denn der Debeka ist wichtig, dass sämtliche Geschäfte der Debeka auf rechtlich einwandfreiem Boden stehen. Auch dieser Sachverhalt ist Bestandteil der Verhaltensricht­linien der Debeka und regelmäßiger Revisionen.

Es gibt einen Leitfaden, nach dem sich die Debeka-Mitar­beiter richten müssen, wenn sie „Tippgeber“ im öffentlichen Dienst anwerben. Entscheidend sei, dass der Debeka-Mitarbeiter sie persönlich kenne. Die Tippgeber selbst werden vom Debeka-Mitarbeiter explizit darauf hingewiesen, dass sie das Bundes­datenschutzgesetz zu beachten haben und sie verpflichten sich mit ihrer Unterschrift darauf, geschützte Personendaten nicht weiter zu geben. Sie werden darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht wird. Diejenigen Personen, die aufgrund dieser Hinweise angesprochen werden, erfahren im ersten Gespräch mit dem Debeka-Berater üblicherweise den Namen der Empfehlungsgeber.

Die Debeka erklärt dazu, dass jeder dem Versicherer Personen emp­fehlen könne, die an Versicherungen Interesse haben könnten. Dazu dienen Empfehlungskarten. Auch Personen, die aufgrund dieser Hin­weise angesprochen werden, erfahren im ersten Gespräch mit dem Debeka-Berater üblicherweise den Namen der Empfehlungsgeber. Die Empfehlungsgeber erhalten für den Hinweis im Erfolgsfall bis zu 15 Euro. Der Betrag richtet sich nach den abgeschlossenen Verträgen. Dabei sei nachvollziehbar, wer jeweils Empfehlungen ausgesprochen hat. Zahlungen erfolgen ausschließlich über die Konten der Debeka.

Die Debeka hat die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG damit beauftragt, zu untersuchen, ob die Prozesse der Debeka im Bereich der „nebenberuflichen Mitarbeiter“ angemessen sind. Sobald der Debeka Ergebnisse vorliegen, wird sie handeln.

Zu dem Vorwurf dass ganze Listen angekauft wurden und diese in Form von „Papierschnipseln mit Daten“ im Vertrieb verteilt und verkauft wurden nahm der Versicherer keine Stellung. Bei diesen im Handelsblatt veröffentlichten Vorwürfen ermittle die Staatsanwaltschaft. Ob die Vorwürfe dem Versicherer zuzurechnen sind oder eine Klage erhoben werde ist abzuwarten.

Dietmar Braun, Fachjournalist Assekuranz und Banken

Dietmar Braun

author,writer,Insurance and Bank,University Heilbronn,State University Baden-Württemberg,Texter,55 Years,married,one child

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