2013-12-05 (db) Jährlich am 05.12., dem Tag des Ehrenamtes, wird international der Einsatz von bürgerschaftlich Engagierten gewürdigt. Viele bürgerschaftlich Engagierte wissen nicht, ob und wie sie bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit versichert sind.
Der Unfallversicherungsschutz, so teilt die VBG Berufsgenossenschaft mit, ist im Ehrenamt besonders vielfältig: Ein Kirchenchormitglied ist gesetzlich unfallversichert, der ehrenamtliche Schiedsrichter oder der Schriftführer eines Fastnachtsvereins hingegen nicht. Für diese hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung geschaffen.
Das Wichtigste zum gesetzlichen Versicherungsschutz im Ehrenamt in Kürze:
• Für viele ehrenamtlich Tätige besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Rahmen ihres Engagements. Wer sich ehrenamtlich z. B. in der Kirche oder im Bildungswesen engagiert, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt z. B. für Ministranten, Mitglieder des Kirchenchors, gewählte Elternvertreter und ehrenamtlich Lehrende.
• Ein anderer Teil der ehrenamtlich Tätigen ist nicht automatisch gesetzlich unfallversichert, wie z. B. beauftragte Ehrenamtsträger in einem Heimatverein oder gewählte Kassen- oder Platzwarte im Sportverein. Sie können sich bei der VBG versichern und sich hier im Internet direkt bei der Unfallversicherung anmelden. Vorteil ist, dass sie damit den gleichen Versicherungsschutz und die gleichen Leistungen wie Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung erhalten.
Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit rund 34 Millionen Versicherungsverhältnissen in Deutschland. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, bürgerschaftlich Engagierte und viele mehr. Zur VBG zählen über eine Million Unternehmen aus mehr als 100 Branchen – vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen.
Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung erhalten Interessierte hier im Internet.
Dietmar Braun
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