Gesetzgeber stärkt Versicherungsmakler

Versicherungsmakler gestärkt
Freude vor der 12. MMM-Messe in München über die Stärkung des Maklerberufs. /Foto: db Media Dietmar Braun

Die IDD stärkt Versicherungsmakler und unterstreicht deren Stellung im Auftrag der Versicherten. Die Chancen der Makler zwischen Honorar und Courtage zu wählen wurde von IDD und Aufsicht gestärkt.

(db) Die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD hat die Trennung in den Berufsbildern von Versicherungsberatern und Versicherungsmakler geschärft.

Der Versicherungsberater darf nur noch durch seinen Auftraggeber, also den Kunden, bezahlt werden und dies nur tätigkeitsbezogen. Ein Versicherungsberater hat eine Rechtsbeziehung nur zum Kunden, aber nicht zum Versicherer.

Makler ist Einkäufer und Experte

Der Versicherungsmakler kann wahlweise von seinem Mandanten im Rahmen einer Courtage- oder Honorar-Vereinbarung als auch vom Versicherer vergütet werden. Der Makler ist beiden Partnern gegenüber rechtlich verpflichtet. Der Makler ist fiskalisch von der Umsatzsteuer befreit, was auf den Versicherungsberater nicht zutrifft. Der Versicherungsberater wiederum darf seine Kunden auch rechtlich beraten, was dem Makler nur im Firmengeschäft in sachlichem Zusammenhang  mit den vermittelten Versicherungen und in der Betreuung bei Schadensfällen begrenzt erlaubt ist.

Das Berufsbild des Versicherungsberaters wurde durch die IDD neu definiert. Die Tätigkeit eines Versicherungsberaters ist aktualisiert in Paragraf 34d Absatz 2 Satz 1 GewO geregelt.

Ziel des Gesetzgebers war es, durch gesetzliche Regelung auch die Möglichkeit einer Beratung gegen Honorar zu stärken. Versicherungsmakler können auf Wunsch nun in einem vereinfachten Verfahren eine Erlaubnis als Versicherungsberater beantragen.

Versicherer entscheiden über Kooperation

Im Entwurf des geänderten BaFin-Rundschreibens „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“ werden Hinweise wie die neuen Regeln der IDD in die Praxis umzusetzen sind der Assekuranz vorgegeben. Die  Versicherungsunternehmen können im Rahmen der Festlegung ihrer Vertriebsstrategie selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang sie mit Versicherungsberatern künftig zusammen arbeiten wollen.

Für Versicherungsunternehmen bedeutet eine Kooperation mit Versicherungsberatern, dass sie das Durchleitungsgebot beachten müssen. Vermittelt ein Versicherungsberater statt einem Netto-Tarif einen Bruttotarif an Versicherte, sind in diesem Fall 80 Prozent der im Bruttotarif enthaltenen „Kosten für die Versicherungsvermittlung“ (vgl. § 48c Abs. 3 S. 1 VAG) zur Prämienreduzierung vom Versicherer zu verwenden.

Das BaFin-Rundschreiben überträgt auch Aufsichtspflichten an die Assekuranz. Versicherer haben künftig gemäß § 23 Abs. 1c VAG die Pflicht, allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt gleichermaßen für den Versicherungsberater.

Eine aufsichtsrechtliche Pflicht, dem Versicherungsberater Antragsformulare oder -software herauszugeben, haben dagegen die Versicherungsunternehmen nicht.

Verbrauchzentrale ist irritiert

Versicherungsberater fürchten nun, dass Versicherer sich gegen eine Zusammenarbeit entscheiden, um die Provisionsdurchleitung zu vermeiden. In einer Stellungnahme des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) zum BaFin-Rundschreiben wird eine Verweigerung der Zusammenarbeit seitens der Versicherer mit Versicherungsberatern befürchtet. Der Verband sieht mit Sorge mögliche Auswirkungen auf die Breite der Produktpalette an Netto-Tarifen und sieht im schlimmsten Fall das Geschäftsmodell des Versicherungsberaters in Gefahr. Es stelle sich in der neuen Praxis die Frage, „wie ein Versicherungsberater seine umfassenden Beratungs- und Informationspflichten erfüllen soll, wenn er keine Kenntnis der Antragsunterlagen, hier insbesondere der Fragebögen zur Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflichten, hat“, so in der aktuellen Stellungnahme der Verbraucherschützer.

Geschäftsmodell der Makler gestärkt

Die IDD-Richtlinie hat für die 47.000 Versicherungsmakler in Deutschland das Berufsbild geschärft. Die Makler sind im Auftrag ihrer Mandanten gegen Courtage oder Honorar tätig und kaufen für diese Versicherungen und spezielle Deckungen bei den Versicherungsunternehmen ein. Die Makler haben jeweils eine eigene Rechtsbeziehung zu den Mandanten als auch zum Versicherer. Die etwa 300 Versicherungsberater, laut DIHK-Register, werden es künftig schwerer haben, ähnliches gilt für die Randgruppe der Honorarberater ohne eigene IHK-Zulassung als Makler.

Größte Makler-Messe in München

Die 12. MMM-Messe findet am 20. März 2018 in München statt. Die Fonds Finanz Maklerservice ist der Veranstalter der größten Fachmesse für Versicherungsmakler, auf der auch Interessenten für den Maklerberuf willkommen sind. Der Besuch ist kostenfrei mit einer Anmeldung hier im Internet für alle Interessenten am Maklerberuf und Versicherungsmakler möglich.

Dietmar Braun (db)

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