
(db finanzwelt 2023-07-18) Privat Krankenversicherte der Deutschen Krankenversicherung AG (DKV) können nach dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25. Mai 2023 möglicherweise Anspruch auf Erstattung überzahlter Beiträge haben.
Die Heilbronner Kammer hat jetzt in 2023 entschieden, dass die Beitragserhöhungen der Hamburger DKV aus dem April 2022 unwirksam sind und der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrags hat (Az.: II 4 O 152/22).
Aus der Mitteilung zur Erhöhung der Beiträge im Tarif VollMed vom April 2022 gehe nicht hervor, welche Rechnungsgrundlage sich so verändert habe, dass die damalige Erhöhung notwendig wurde, bemängelte das Gericht.
PKV muss bei Verbrauchern begründen
Private Krankenkassen (PKV) sind verpflichtet, Beitragserhöhungen ausreichend zu begründen. Nur mit einer ordnungsgemäßen Begründung sind sie wirksam. So hatte bereits der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht, dass der Versicherer konkret darlegen muss, welche Rechnungsgrundlage sich nicht nur vorrübergehend so verändert hat, dass eine Beitragsanpassung erforderlich ist (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19).
Die entscheidenden Rechnungsgrundlagen sind die Sterbewahrscheinlichkeit und die entstandenen Kosten für die Versicherungsleistungen. Diese gesetzlichen Anforderungen habe die DKV in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt, so entschied das LG Heilbronn.
Es reiche schlicht nicht aus, wenn der Versicherer nur pauschale Angaben zur Beitragserhöhung macht. Ohne eine ordnungsgemäße Begründung ist eine Beitragserhöhung unwirksam. Folglich können die Versicherungsnehmer den überzahlten Beitrag von ihrer PKV zurückverlangen.
Auch bei anderen Krankenversicherern als der DKV, und deren Tarifen, ist es in der Vergangenheit immer öfter dazu gekommen, dass Beitragserhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet wurden. Gegen solche unrechtmäßige Beitragserhöhungen können sich die Versicherungsnehmer wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern.
Rechtsstreit am Sitz der Verbraucher
Die Fälle werden nach gültigem Recht nicht mehr am Sitz des Versicherungsunternehmens, sondern am Sitz der Versicherungsnehmer verhandelt. Diese Neuerung „schickt die Versicherer auf Reisen“.
Dietmar Braun, freier Fachjournalist
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